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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Equal Pay?

Der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerte Grundsatz „Equal Pay“ bezweckt, dass Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (gesetzliches Equal Pay) bzw. nach 15 Monaten (tarifliches Equal Pay) in einem Entleihunternehmen ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhalten wie Stammmitarbeiter.

Was sind Branchenzuschläge?

Branchenzuschläge ermöglichen eine stufenweise Annäherung der Löhne von Zeitarbeitnehmern an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter in der Einsatzbranche. Neben dem tariflichen Basisentgelt erhalten Leiharbeitnehmer nach einem bestimmten Einsatzzeitraum im selben Kundenunternehmen Zuschläge auf ihren Tariflohn. Dadurch können sie bis zu 65 % Aufschlag auf den Einstiegslohn erhalten. Die sukzessiven Gehaltsanpassungen der Zeitarbeitsentgelte reduzieren die Lohndifferenzen zwischen Zeitarbeitnehmern und Stammmitarbeitern der Einsatzbranche. Zeitarbeitsunternehmen können dadurch eine faire Entlohnung sicherstellen und ihr Image als attraktiver Arbeitgeber stärken. Als Reaktion auf die AÜG-Reform wurden die Verträge durch den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und die zuständigen Gewerkschaften angepasst – u. a. durch die Einführung einer 6. Branchenzuschlagsstufe auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit.

Besteht eine Übernahmemöglichkeit?

Ja. Der Wechsel vom Zeitarbeitsunternehmen zum neuen Arbeitgeber, bei dem der Zeitarbeitnehmer zuvor im Einsatz war, verläuft wie jeder andere übliche Arbeitgeberwechsel auch. Der Zeitarbeitnehmer kündigt den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen und unterschreibt einen Arbeitsvertrag mit dem Kundenunterunternehmen.

Was passiert mit meinen Mehrstunden?

Mehrstunden gehen auf ein sogenanntes Arbeitszeitkonto (AZK). Hier werden die Mehr- und Minderstunden verwaltet. Diese können in Freizeit abgegolten oder ausgezahlt werden. Scheiden Sie beim Zeitarbeitsunternehmen aus, wird das AZK automatisch genullt. Alle angefallenen Mehrstunden werden ausgezahlt. Es geht also keine Minute verloren.

Wann müssen die Zeitnachweise wohin?

Am letzten Arbeitstag der Woche ist der Zeitnachweis sowohl vom Zeitarbeitnehmer (Mitarbeiter) als auch vom Kundenunternehmen zu unterschreiben. Ein unterschriebenes Exemplar erhält das Unternehmen, eines der Zeitarbeitnehmer und ein Exemplar bekommen das Zeitarbeitsunternehmen, als Ihr Arbeitgeber, bis zum Dienstag der Folgewoche. Der Zeitnachweis ist die Grundlage für Ihre Arbeitszeiterfassung und demnach elementar wichtig für die Erstellung Ihrer Lohnabrechnung.

In den Medien konnte man entnehmen, dass es eine Höchstüberlassung von 18 Monaten gibt.

Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01.04.2017 dürfen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden. Diese Regelung zur Höchstüberlassungsdauer ist in § 1 AÜG Absatz 1b verankert: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen“. Existiert für die Einsatzbranche des Kundenunternehmens (nicht der Zeitarbeitsbranche) ein Tarifvertrag, kann die Höchstüberlassungsdauer unter bestimmten Voraussetzungen abweichen: „In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine […] abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden“ und „In einer auf Grund eines Tarifvertrags […] getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine […] abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden“ (§ 1 Absatz 1b Satz 3 und Satz 5). Tarifgebundene und nicht tarifgebundene Kundenunternehmen unterliegen dabei unterschiedlichen Bedingungen.

Bei wem muss ich melden, wenn ich mal krank bin?

Der Arbeitsvertrag besteht mit Bräse &Hagedorn. Demnach erfolgt die Meldung, dass Sie nicht oder verspätet zur Arbeit erscheinen, immer an Ihren zuständigen Ansprechpartner in der Niederlassung. Um jedoch einen reibungslosen Arbeitsablauf im Kundenunternehmen zu gewährleisten, informieren Sie bitte ebenfalls umgehend den Einsatzbetrieb.

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